Einkaufen auf dem Bauernhof
Hofladen-Magazin

VerpackDG: Neues Verpackungsrecht ab 12. August 2026

Die Fördergemeinschaft
Papiertragetasche wird von Kundin mit Kartoffeln befüllt
eine Frau packt im Hofladen Kartoffeln in eine Papiertragetasche von Einkaufen auf dem Bauernhof

Seit 12. August 2026 gelten neue Regeln für Verpackungen. Für landwirtschaftliche Direktvermarkter bleiben die bisherigen Grundpflichten – etwa die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung bestimmter Verpackungen – im Grundsatz bestehen. Neu geregelt wird vor allem, wer für eine Verpackung verantwortlich ist. Dazu kommen die neue Erzeugerrolle für Verpackungen und eine Entlastung für Kleinstunternehmen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen Schritt für Schritt, was für Ihren Betrieb relevant sein kann. Und: Mit unseren Serviceverpackungen von Einkaufen auf dem Bauernhof können wir Ihnen einen Teil der damit verbundenen Aufgaben abnehmen.

Seit dem 12. August 2026 findet die Europäische Verpackungsverordnung (PPWR) in allen Mitgliedstaaten Anwendung. Gleichzeitig bringt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) Änderungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen in Deutschland.

Grundcheck: Sind Sie überhaupt betroffen?

Pflichten aus dem Verpackungsrecht entstehen nur, wenn Sie gewerbsmäßig verpackte Ware in Deutschland bereitstellen.

Wer dagegen ausschließlich als Hobby oder im Rahmen einer Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig ist, ist von diesen Pflichten nicht betroffen.

Ein Beispiel: Laut Leitfaden der Zentralen Stelle Verpackungsregister gilt eine Imkerei mit bis zu 30 Völkern in der Regel als Hobby.

Herstellerrolle bei Verpackungen: Grundsätzlich bleibt vieles wie gehabt

An zwei wichtigen Grundpflichten ändert sich im Kern nichts:

  • der Registrierung im Verpackungsregister LUCID
  • und der Systembeteiligung, also der kostenpflichtigen Beteiligung bestimmter Verpackungsmengen an einem dualen System.

Wer befüllte Verpackungen gewerbsmäßig erstmals in Verkehr bringt, trägt grundsätzlich weiterhin die Kosten für deren spätere Entsorgung.

Ausnahme: Serviceverpackungen

Für sogenannte Serviceverpackungen gelten besondere Regelungen. Dazu gehören beispielsweise Faltenbeutel oder andere Verpackungen, die erst an der Verkaufsstelle befüllt und anschließend an den Kunden abgegeben werden.

Bei solchen Serviceverpackungen können Sie die Systembeteiligungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf Ihren Vorlieferanten übertragen und die Verpackungen bereits „vorlizenziert“ einkaufen.

Wichtig: Lassen Sie sich die Systembeteiligung auf der Rechnung ausweisen.

Die einmalige und kostenlose Registrierung im LUCID-Register müssen Sie trotzdem selbst vornehmen.

Wichtige Änderung: Wann Sie selbst zum Hersteller einer Serviceverpackung werden

Hier liegt eine der wichtigsten Änderungen für Direktvermarkter:

Trägt eine Serviceverpackung Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke, werden Sie zum Hersteller dieser Verpackung.

Sie bringen damit genau diese individuell gekennzeichnete Verpackung erstmals in Verkehr. Eine Vorlizenzierung über den Lieferanten ist dann nicht mehr ohne Weiteres möglich.

Wenn Sie solche Verpackungen verwenden, sollten Sie deshalb unbedingt mit Ihrem Verpackungslieferanten klären, wer welche Pflichten übernimmt.

Das gilt auch, wenn Sie Ihre Serviceverpackungen nicht in Deutschland einkaufen. Dann werden Sie ebenfalls selbst zum Hersteller der Verpackung und müssen die Systembeteiligung übernehmen.

Neu: die Erzeugerrolle bei Verpackungen

Zusätzlich gibt es jetzt die sogenannte Erzeugerrolle. Wichtig: Mit „Erzeuger“ ist hier nicht der landwirtschaftliche Erzeuger von Lebensmitteln gemeint, sondern der Erzeuger einer Verpackung.

Diese Rolle betrifft die technische Beschaffenheit der leeren, unbefüllten Verpackung.

Sie kann für Ihren Betrieb relevant werden, wenn Sie Verpackungen eigens gestalten oder nach Ihren Wünschen bedrucken lassen – zum Beispiel einen Eierkarton mit Ihrem Hofnamen.

In diesem Fall können Sie zusätzlich zur Herstellerrolle auch für die Konformitätsbewertung und die technische Dokumentation der Verpackung verantwortlich werden. Die notwendigen technischen Daten muss Ihnen Ihr Verpackungshersteller beziehungsweise Vorlieferant bereitstellen.

Unser Rat: Sprechen Sie bei individuell gestalteten Verpackungen mit Ihrem Lieferanten und klären Sie die Verantwortlichkeiten.

Wichtig für die Praxis: Auch ein Aufkleber kann relevant sein

Nach dem derzeitigen Informationsstand kann die Erzeugerrolle vermutlich auch dann greifen, wenn Sie eine zunächst neutrale Verpackung nachträglich mit Ihrem eigenen Hofladen-Logo oder einem Markenaufkleber versehen.

Dann können Sie sowohl zum Erzeuger als auch zum Hersteller dieser Verpackung werden.

Gerade wenn Sie Verpackungen individuell kennzeichnen, lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die neuen Regeln.

Was bedeutet die Kleinstunternehmerregelung?

Für viele kleinere Direktvermarkter bringt das neue Recht eine wichtige Entlastung.

Die Kleinstunternehmerregelung greift bei Betrieben mit

weniger als 10 Mitarbeitern – gerechnet im Vollzeitäquivalent und Jahresdurchschnitt – und gleichzeitig maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz.

Fällt Ihr Betrieb unter diese Regelung und kaufen Sie Ihre Verpackungen in Deutschland, sind Sie nach aktuellem Stand von den Hersteller- und Erzeugerpflichten befreit.

Anders sieht es aus, wenn Sie Ihre Verpackungen aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen. Dann greift diese Entlastung nach aktuellem Stand nicht und Sie sind selbst für die entsprechenden Verpackungspflichten verantwortlich.

Wichtig für Kleinstunternehmen: Informieren Sie Ihren Lieferanten

Wenn Sie als Kleinstunternehmen Ihre Verpackungen bei einem Lieferanten in Deutschland beziehen, sollten Sie ihm Ihren Kleinstunternehmerstatus mitteilen.

Nur dann weiß Ihr Lieferant, dass er die entsprechenden Pflichten übernehmen muss.

Voraussichtlich wird er dafür einen Nachweis beziehungsweise eine Erklärung von Ihnen sowie Ihre LUCID-Registrierungsnummer benötigen.

Auch als Kleinstunternehmen müssen Sie sich deshalb einmalig im LUCID-Register registrieren – nach aktuellem Stand unter der Angabe:

„Ich bringe ausschließlich vorbeteiligte Verpackungen in Verkehr.“

Weitere Mengenmeldungen sind dann nach derzeitigem Stand nicht erforderlich.

Was gilt, wenn Sie Ihre Verpackungen bisher selbst beteiligt haben?

Vielleicht haben Sie Ihre Verpackungen bisher selbst bei einem dualen System beteiligt und stellen jetzt fest, dass Ihr Betrieb unter die Kleinstunternehmerregelung fällt.

Dann sollten Sie Kontakt mit Ihrem Verpackungslieferanten aufnehmen und ihn über Ihren Kleinstunternehmerstatus informieren.

Nach aktuellem Stand können Sie anschließend auch prüfen, ob der bestehende Vertrag mit Ihrem dualen Systempartner gekündigt werden kann. In diesem Fall wäre nur noch die einmalige Registrierung bei LUCID erforderlich.

Noch Verpackungen auf Lager? Das sollten Sie beachten

Wenn Sie bereits Verpackungen auf Lager haben, müssen Sie wegen der neuen Erzeugerrolle nicht automatisch sofort tätig werden.

Sind Sie beispielsweise kein Kleinstunternehmer und bringen Ihr eigenes Logo auf einer Verpackung an, greifen die neuen Erzeugerpflichten nach aktuellem Stand erst bei einer Neubestellung. Die Systembeteiligungspflicht bleibt davon unberührt.

Spätestens bei der nächsten Bestellung sollten Sie deshalb prüfen:

Möchten Sie weiterhin Verpackungen mit Ihrem eigenen Namen oder Logo verwenden und die damit verbundenen Hersteller- und Erzeugerpflichten übernehmen?

Das gilt auch für Kleinstunternehmen, die ihre Verpackungen im Ausland bestellen.

Eine mögliche Alternative sind neutrale Verpackungen ohne eigenes Branding.

Oder noch einfacher: unsere Serviceverpackungen für Direktvermarkter

Sie möchten auf einen attraktiven, zur Direktvermarktung passenden Auftritt nicht verzichten – aber möglichst wenig zusätzliche Verpackungsbürokratie im eigenen Betrieb haben?

Dafür bieten wir Ihnen die Serviceverpackungen von Einkaufen auf dem Bauernhof an.

Unsere Verpackungen tragen den gemeinsamen Auftritt von EadB und informieren Ihre Kunden über landwirtschaftliche Direktvermarktung und Regionalität. Gleichzeitig übernehmen wir für diese Verpackungen nach aktuellem Stand die Hersteller- und Erzeugerrolle und kümmern uns um die damit verbundenen Verpackungspflichten.

Für Sie bedeutet das: weniger organisatorischer Aufwand und eine praktische Verpackungslösung für Ihren Betrieb.

Hinzu kommt: Unsere Serviceverpackungen sind unabhängig vom Verpackungsrecht für den täglichen Einsatz in der Direktvermarktung entwickelt – hochwertig, praktisch und so umwelt- und ressourcenschonend wie möglich hergestellt.

Und sie machen sichtbar, dass Ihr Betrieb zu Einkaufen auf dem Bauernhof gehört. Das gemeinsame EadB-Zeichen steht für die Werte, die wir miteinander verbinden: hochwertige und sichere Lebensmittel, nachvollziehbare Herkunft, Regionalität und eine verantwortungsvolle, nachhaltige Lebensmittelversorgung.

Von diesem gemeinsamen Auftritt profitieren auch unsere Mitgliedsbetriebe: Das Zeichen schafft Orientierung und Vertrauen beim Kunden und macht die Zugehörigkeit zu unserem Netzwerk landwirtschaftlicher Direktvermarkter sichtbar.

Unser Service für Sie

Wenn Sie Ihre entsprechenden Verpackungen über Einkaufen auf dem Bauernhof bestellen, kümmern wir uns nach aktuellem Stand um die entsprechenden Verpackungspflichten und übernehmen die Erzeuger- und Herstellerrolle.

Für Sie bleibt die einmalige Registrierung im LUCID-Register.

Sie möchten unsere Serviceverpackungen nutzen oder mehr darüber erfahren?

Schreiben Sie uns an:
Agrardienste@bayerischerbauernverband.de


Stand: 12.08.2026

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und gibt den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Trotz sorgfältiger Prüfung kann keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit der dargestellten Informationen übernommen werden. Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt im Einzelfall nicht die Prüfung durch eine fachkundige Stelle.

Noch mehr übers Einkaufen auf dem Bauernhof: